Branche: Arztpraxis
Betriebshaftpflicht für Arztpraxen
Eine Arztpraxis braucht zwei Arten von Haftpflichtschutz: Die Berufshaftpflicht deckt Schäden durch ärztliche Behandlung, etwa Behandlungs- oder Diagnosefehler. Die Betriebshaftpflicht deckt das Praxisrisiko, zum Beispiel wenn ein Patient im Wartezimmer stürzt, ein Wasserschaden die gemieteten Praxisräume beschädigt oder ein Praxisschlüssel verloren geht. Viele Arzthaftpflicht-Verträge enthalten beides.
Von Kosovar Spahiu, Versicherungsmakler · Stand:
Behandlung und Praxisbetrieb: zwei getrennte Risiken
In der Arztpraxis gibt es zwei Arten von Haftung: für die ärztliche Behandlung und für den Betrieb der Praxis. Ein übersehener Befund oder eine fehlerhafte Injektion ist ein Fall für die Berufshaftpflicht. Wenn dagegen ein Patient auf dem frisch gewischten Boden ausrutscht, eine Begleitperson sich an einer kaputten Tür verletzt oder ein Wasserschaden aus der Praxis in die Wohnung darunter läuft, hat das mit Medizin nichts zu tun. Das ist das Betriebsrisiko, das die Betriebshaftpflicht abdeckt.
In der Praxis werden beide Bausteine häufig in einer Arzthaftpflicht kombiniert. Wichtig ist, dass beide vollständig und mit ausreichenden Summen enthalten sind. Den grundsätzlichen Unterschied erklärt die Seite Betriebs- vs. Berufshaftpflicht.
Typische Schäden aus dem Praxisbetrieb
Diese Schadenfälle betreffen das Betriebsrisiko einer Arztpraxis:
- Sturz im Wartebereich: Eine ältere Patientin rutscht auf nassem Boden aus und bricht sich den Arm.
- Wasserschaden in gemieteten Räumen: Ein Schlauch an der Spülmaschine in der Praxisküche platzt, die Praxisräume und die Wohnung darunter sind betroffen.
- Verlorener Praxisschlüssel: Ein Generalschlüssel des Ärztehauses geht verloren, die Schließanlage muss getauscht werden.
- Beschädigtes Eigentum: Die Jacke eines Patienten wird an der Garderobe beschädigt, ein Kinderwagen wird im Flur umgestoßen.
- Verletzung durch Praxiseinrichtung: Eine schlecht befestigte Garderobe fällt um.
Gesetzliche Pflichten
Für Ärztinnen und Ärzte ist eine ausreichende Berufshaftpflicht berufsrechtlich vorgeschrieben. Für Vertragsärzte regelt § 95e SGB V zusätzlich Mindestversicherungssummen. Für das reine Praxis- bzw. Betriebsrisiko gibt es keine gesetzliche Mindestsumme, aber Vermieter von Praxisräumen verlangen häufig einen Nachweis. Mehr dazu im Ratgeber Ist eine Betriebshaftpflicht Pflicht?
Worauf Praxisinhaber achten sollten
Für Arztpraxen sind diese Punkte im Vertrag wichtig:
- Praxis- bzw. Betriebsrisiko als ausdrücklicher Bestandteil, nicht nur die ärztliche Tätigkeit
- Mietsachschäden an den Praxisräumen, einschließlich Leitungswasser
- Schlüsselverlust, besonders in Ärztehäusern mit zentraler Schließanlage
- Mitversicherung des Personals im Praxisbetrieb
- Abstimmung mit der Berufshaftpflicht, damit keine Lücke zwischen den Bausteinen entsteht
- Summen, die den Vorgaben für Ihre Praxisform entsprechen
Patientendaten und IT
Praxisverwaltungssystem, Telematikinfrastruktur und elektronische Patientenakte machen Arztpraxen abhängig von ihrer IT. Gegen die Folgen eines Datenlecks oder eines Hackerangriffs schützt die Betriebshaftpflicht nicht. Was Praxen dafür brauchen, beschreibt unsere Schwesterseite in Cyberversicherung für Arztpraxen.
Häufige Fragen
Ist die Betriebshaftpflicht in meiner Arzthaftpflicht schon enthalten?
Bei vielen Arzthaftpflicht-Verträgen ist das Praxis- bzw. Betriebsrisiko als Baustein enthalten, aber nicht bei allen und nicht immer mit allen Erweiterungen. Prüfen Sie, ob der Vertrag Personen- und Sachschäden aus dem Praxisbetrieb, Mietsachschäden an den Praxisräumen, Schlüsselverlust und Ihr Personal umfasst.
Welche Mindestsummen gelten für Vertragsärzte?
§ 95e SGB V schreibt für Vertragsärzte eine Berufshaftpflicht mit mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall vor, bei einer Jahreshöchstleistung von mindestens dem Doppelten. Für Medizinische Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und Ärzte mit angestellten Ärzten gelten höhere Summen. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
Sind meine angestellten MFA mitversichert?
Die Haftung Ihrer Mitarbeitenden für Schäden, die sie im Praxisbetrieb verursachen, ist in der Betriebshaftpflicht üblicherweise mitversichert. Für medizinische Tätigkeiten, die Sie an Ihr Personal delegieren, kommt es auf die Berufshaftpflicht an. Klären Sie, ob delegierte Leistungen ausdrücklich erfasst sind.