Branche: Maler & Lackierer
Betriebshaftpflicht für Maler und Lackierer
Eine Betriebshaftpflicht für Maler zahlt, wenn bei Ihrer Arbeit fremdes Eigentum beschädigt oder jemand verletzt wird, etwa durch Farbspritzer auf Fahrzeugen, beschädigte Böden oder herabfallendes Material vom Gerüst. Für Malerbetriebe wichtig sind Tätigkeitsschäden an den bearbeiteten Flächen, Schäden an Nachbareigentum, Umweltschäden durch Lösemittel und eine vollständige Beschreibung aller Nebentätigkeiten.
Von Kosovar Spahiu, Versicherungsmakler · Stand:
Haftungsrisiken im Malerhandwerk
Maler arbeiten mit Material, das an allem haftet, und oft an Flächen, die dem Kunden viel wert sind. Farbnebel trägt der Wind auf Autos, Fenster und Terrassen. Lösemittel greifen empfindliche Oberflächen an. Beim Abschleifen alter Lacke wird ein Boden beschädigt, beim Abkleben reißt Putz von der Wand. Und wer an Fassaden arbeitet, hat mit Gerüsten, Höhe und Passanten zu tun.
Typische Schäden bei Malern und Lackierern
Diese Situationen sind im Malerbetrieb typisch:
- Farbnebel bei Fassadenarbeiten: Beim Spritzen einer Fassade landen feine Farbpartikel auf Fahrzeugen, Fenstern und Gartenmöbeln der Nachbarn.
- Beschädigter Bodenbelag: Ein Farbeimer kippt auf einen hellen Teppich, Leiterfüße hinterlassen Abdrücke im Parkett.
- Schaden an der bearbeiteten Fläche: Beim Entfernen alter Tapeten wird eine historische Stuckleiste beschädigt.
- Brand durch Arbeitsmaterial: Mit Öl getränkte Lappen entzünden sich von selbst, wenn sie zusammengeknüllt liegen bleiben.
- Personenschaden vom Gerüst: Ein Eimer fällt vom Gerüst und verletzt einen Passanten.
- Lösemittel in der Kanalisation: Reste werden unsachgemäß entsorgt, es entsteht ein Umweltschaden.
Welche Einschlüsse Malerbetriebe brauchen
Neben der Grunddeckung sollten Malerbetriebe diese Punkte prüfen:
- Tätigkeitsschäden an den Flächen und Gegenständen, an denen Sie arbeiten, einschließlich Bauteilen, die Sie für die Arbeit abbauen müssen
- Schäden an benachbartem Eigentum, zum Beispiel an Fahrzeugen, mit einer ausreichenden Summe
- Mietsachschäden an gemieteten Lagerräumen und an Räumen, die Sie zur Ausführung nutzen
- Umwelthaftpflicht für Lösemittel, Lacke und deren Lagerung
- Nebentätigkeiten wie Bodenbelagsarbeiten, Wärmedämmung, Trockenbau, Fassadenreinigung oder Graffitientfernung
- Gerüste, wenn Sie diese selbst stellen oder an andere Gewerke verleihen
- Schlüsselverlust, wenn Sie Schlüssel von Hausverwaltungen oder Kunden verwahren
Fahrzeuglackierer: ein Sonderfall
Lackierereien arbeiten nicht am Gebäude, sondern am Fahrzeug des Kunden. Dann ist praktisch jeder Schaden am Auto ein Tätigkeits- oder Obhutsschaden. Für Fahrzeuglackierer gelten deshalb ähnliche Überlegungen wie für Kfz-Werkstätten: Fahrzeuge in Ihrer Obhut, Probefahrten und Schäden in der Lackierkabine müssen ausdrücklich versichert sein.
Arbeit mit Nachunternehmern
Viele Malerbetriebe vergeben Spezialarbeiten an Subunternehmer, etwa Gerüstbau oder Bodenarbeiten. Für Schäden, die diese verursachen, können Sie gegenüber Ihrem Auftraggeber haften. Ob Ihr Vertrag diese Haftung einschließt und ob der Nachunternehmer selbst versichert sein muss, erklärt der Ratgeber Subunternehmer richtig mitversichern.
Maler und Trockenbauer arbeiten häufig Hand in Hand. Welche Risiken beim Trockenbau hinzukommen, steht auf der Seite für Trockenbau.
Häufige Fragen
Sind Farbspritzer auf parkenden Autos versichert?
Ja, Schäden an fremden Fahrzeugen in der Nähe der Arbeitsstelle sind normale Sachschäden und in der Betriebshaftpflicht versichert. Anders ist es, wenn Sie am Fahrzeug selbst arbeiten, zum Beispiel als Fahrzeuglackierer. Dann handelt es sich um einen Tätigkeitsschaden, der eingeschlossen sein muss.
Ich verlege auch Bodenbeläge und mache Trockenbau. Ist das automatisch mitversichert?
Nicht zwingend. Viele Malerbetriebe bieten verwandte Arbeiten an, etwa Bodenbeläge, Wärmedämmverbundsysteme, Trockenbau oder Fassadenreinigung. Diese Tätigkeiten sollten in der Betriebsbeschreibung stehen. Sonst kann der Versicherer im Schadenfall argumentieren, dass die Tätigkeit nicht versichert war.
Wer haftet, wenn das Gerüst einen Schaden verursacht?
Das hängt davon ab, wer das Gerüst stellt und wer es nutzt. Haben Sie ein Gerüst gemietet und ein Passant wird durch herabfallendes Material verletzt, haften in der Regel Sie als Nutzer. Stellen Sie selbst Gerüste, sollte auch der Gerüstbau versichert sein.