Ratgeber
Subunternehmer richtig mitversichern
Wenn Sie einen Subunternehmer beauftragen, haften Sie gegenüber Ihrem Kunden in der Regel auch für Schäden, die der Subunternehmer verursacht. Ihre Betriebshaftpflicht sollte diese Haftung ausdrücklich einschließen. Die eigene Haftung des Subunternehmers ist dagegen meist nicht mitversichert. Er braucht deshalb eine eigene Betriebshaftpflicht, die Sie sich nachweisen lassen sollten.
Von Kosovar Spahiu, Versicherungsmakler · Stand:
Die Grundregel: Sie haften für Ihre Helfer
Gegenüber Ihrem Kunden haften Sie für Schäden, die ein von Ihnen beauftragter Subunternehmer verursacht, als wären es Ihre eigenen. Der Kunde hat den Vertrag mit Ihnen geschlossen, nicht mit dem Nachunternehmer. Rechtlich ist der Subunternehmer Ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Wenn er bei der Arbeit den Boden beschädigt oder eine Leitung anbohrt, wendet sich der Kunde an Sie.
Zwei Fragen, die oft verwechselt werden
Bei Subunternehmern stellt sich die Versicherungsfrage doppelt.
| Frage | Wer braucht welchen Schutz? |
|---|---|
| Ist meine Haftung für den Subunternehmer versichert? | Ihre Betriebshaftpflicht muss die Beauftragung von Nachunternehmern einschließen |
| Ist der Subunternehmer selbst versichert? | Er braucht eine eigene Betriebshaftpflicht, die Sie sich nachweisen lassen |
Viele Betriebshaftpflicht-Tarife schließen die Haftung für Nachunternehmer ein. Wichtig ist, dass der Einsatz von Subunternehmern im Vertrag angegeben ist, denn er wirkt sich auf den Beitrag aus. Wer in größerem Umfang Leistungen weitervergibt, muss das dem Versicherer mitteilen.
Was Sie vom Subunternehmer verlangen sollten
Lassen Sie sich vor Arbeitsbeginn einen aktuellen Versicherungsnachweis vorlegen. Prüfen Sie dabei:
- Besteht eine Betriebshaftpflicht, und ist sie aktuell?
- Passt die versicherte Tätigkeit zu dem, was der Subunternehmer für Sie tut?
- Sind die Summen ausreichend und entsprechen sie den Vorgaben Ihres Auftraggebers?
- Sind die wichtigen Einschlüsse vorhanden, etwa Tätigkeitsschäden?
Nehmen Sie die Pflicht zur Versicherung in den Nachunternehmervertrag auf und lassen Sie sich Änderungen oder Kündigungen mitteilen.
Wenn Sie selbst Subunternehmer sind
Arbeiten Sie als Nachunternehmer für einen Generalunternehmer, gilt das Gleiche aus der anderen Richtung. Der Generalunternehmer wird einen Nachweis von Ihnen verlangen. Achten Sie dabei auf Haftungsklauseln im Vertrag: Übernehmen Sie vertraglich mehr Haftung, als das Gesetz vorsieht, etwa eine verschuldensunabhängige Haftung oder lange Freistellungen, ist diese Mehrhaftung in der Betriebshaftpflicht oft nicht versichert. Lassen Sie solche Klauseln vor Unterschrift prüfen.
Arbeitsgemeinschaften (ARGE)
In einer Arbeitsgemeinschaft haften die Partner gegenüber dem Auftraggeber oft gemeinsam. Ob Ihre Betriebshaftpflicht die Tätigkeit in einer ARGE abdeckt und mit welchem Anteil, ist von Tarif zu Tarif verschieden. Für größere ARGE-Projekte kann eine eigene Versicherung für das Projekt sinnvoll sein.
Für welche Branchen das besonders wichtig ist
Im Bau und Ausbau ist die Arbeit mit Nachunternehmern Alltag. Branchenspezifische Hinweise finden Sie auf den Seiten für Bauunternehmen, Trockenbau, Maler und Garten- und Landschaftsbau.
Häufige Fragen
Ist der Subunternehmer über meine Betriebshaftpflicht versichert?
In der Regel nicht. Ihre Betriebshaftpflicht deckt Ihre eigene Haftung, auch für Schäden, die ein Subunternehmer in Ihrem Auftrag verursacht, sofern das eingeschlossen ist. Die persönliche Haftung des Subunternehmers ist nur in manchen Tarifen und meist nur unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert.
Kann sich mein Versicherer das Geld beim Subunternehmer zurückholen?
Ja. Zahlt Ihr Versicherer für einen Schaden, den der Subunternehmer verursacht hat, kann er beim Subunternehmer bzw. dessen Versicherer Regress nehmen. Hat der Subunternehmer keine Versicherung, bleibt der Regress oft erfolglos und kann Ihren Schadenverlauf belasten.
Sind Solo-Selbstständige, die für mich arbeiten, Subunternehmer oder Mitarbeiter?
Das hängt davon ab, wie sie arbeiten. Wer weisungsgebunden und eingegliedert ist, kann als Scheinselbstständiger gelten. Versicherungstechnisch werden freie Mitarbeiter je nach Tarif als Betriebsangehörige oder als Nachunternehmer behandelt. Geben Sie im Vertrag an, wie Sie mit ihnen zusammenarbeiten.