Branche: Reinigung
Betriebshaftpflicht für Reinigungsfirmen und Gebäudereinigung
Eine Betriebshaftpflicht für Reinigungsfirmen zahlt, wenn beim Reinigen Oberflächen, Böden oder Einrichtungen beschädigt werden, wenn jemand auf einem frisch gewischten Boden stürzt oder wenn Schlüssel des Kunden verloren gehen. Für die Gebäudereinigung entscheidend sind Bearbeitungsschäden an gereinigten Flächen, Schlüsselverlust und eine Summe, die auch Schäden in Büros und Praxen mit teurer Ausstattung abdeckt.
Von Kosovar Spahiu, Versicherungsmakler · Stand:
Warum Reinigungsfirmen eine besondere Absicherung brauchen
Reinigungskräfte bearbeiten jeden Tag fremde Oberflächen, und jede Fläche reagiert anders. Naturstein verträgt keine Säure, Holz kein stehendes Wasser, empfindliche Kunststoffe keine Lösemittel. Ein falsches Mittel oder eine falsche Maschine reicht, um einen Boden, eine Arbeitsplatte oder eine Glasfläche dauerhaft zu beschädigen. Diese Schäden gelten als Bearbeitungsschäden und sind in einer Standard-Betriebshaftpflicht ausgeschlossen.
Dazu kommt das Vertrauen der Kunden: Reinigungsfirmen haben Schlüssel, Codes und Zugang zu Büros, Praxen und Wohnungen, oft außerhalb der Geschäftszeiten.
Typische Schäden in der Gebäudereinigung
Diese Schadenfälle kommen bei Reinigungsfirmen typischerweise vor:
- Falsches Reinigungsmittel: Ein Kalkentferner hinterlässt matte Flecken auf einem Marmorboden.
- Wasserschaden durch Nassreinigung: Beim Wischen dringt Wasser in eine Parkettfuge, der Boden quillt auf.
- Rutschunfall: Ein Kunde betritt den frisch gewischten Eingangsbereich, ein Warnschild fehlt.
- Verlorener Schlüssel: Der Schlüssel zu einem Bürogebäude mit Schließanlage geht verloren.
- Beschädigte Technik: Beim Abstauben fällt ein Monitor vom Schreibtisch oder Wasser gerät in eine Tastatur.
- Kratzer im Glas: Bei der Glasreinigung wird eine beschichtete Scheibe mit einem Klingenschaber zerkratzt.
Wichtige Einschlüsse für Reinigungsfirmen
Reinigungsfirmen sollten diese Punkte im Vertrag prüfen:
- Bearbeitungs- bzw. Tätigkeitsschäden an gereinigten Böden, Oberflächen, Glas und Einrichtungen
- Schlüsselverlust mit ausreichender Summe für Schließanlagen
- Personenschäden mit hoher Deckungssumme, wegen der Rutsch- und Sturzrisiken
- Mietsachschäden, falls Sie Räume oder Lager mieten
- Alle Reinigungsarten in der Betriebsbeschreibung: Unterhalts-, Glas-, Bau-, Grund- und Teppichreinigung, Fassaden, Privathaushalte
- Umwelt für die Lagerung von Reinigungsmitteln und Chemikalien
Was die Betriebshaftpflicht nicht übernimmt
Diebstahl durch eigene Mitarbeitende ist kein Haftpflichtschaden. Wenn ein Mitarbeiter beim Kunden Geld oder Wertsachen entwendet, deckt das die Betriebshaftpflicht nicht. Dafür gibt es die Vertrauensschadenversicherung. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden an Ihren eigenen Maschinen und Geräten.
Gründung und Wachstum
Viele Reinigungsfirmen beginnen klein und wachsen schnell. Neue Kunden, neue Reinigungsarten und mehr Personal sollten im Vertrag nachgezogen werden. Für den Start hilft der Ratgeber Betriebshaftpflicht für Gründer und Kleingewerbe. Wenn Sie auch Hausmeisterleistungen übernehmen, lesen Sie die Seite für Hausmeisterservices.
Häufige Fragen
Meine Mitarbeiterin hat einen Marmorboden mit einem säurehaltigen Reiniger beschädigt. Ist das versichert?
Das ist ein typischer Bearbeitungsschaden: Der Schaden ist an der Fläche entstanden, die gereinigt wurde. Nach den Musterbedingungen ist er ausgeschlossen und nur versichert, wenn Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschäden eingeschlossen sind. Für Reinigungsfirmen ist dieser Einschluss unverzichtbar.
Sind Schäden durch Reinigungskräfte bei Privatkunden mitversichert?
Ja, wenn die Reinigung in Privathaushalten zu Ihren versicherten Tätigkeiten gehört. Wichtig ist, dass alle Reinigungsarten genannt sind: Unterhaltsreinigung, Glasreinigung, Bauendreinigung, Teppichreinigung, Privathaushalte.
Wir reinigen auch Glasfassaden mit Hubsteiger. Gibt es da Besonderheiten?
Glas- und Fassadenreinigung in der Höhe bringt zusätzliche Risiken: herabfallende Geräte, beschädigte Fassadenelemente, Personenschäden. Diese Tätigkeit und die eingesetzte Technik sollten ausdrücklich versichert sein.